Allgemeine Geschäftsbedingungen 

Im Folgenden wird die Firma schneider-funworld als Auftragnehmer und der Kunde als Mieter bezeichnet.

1. Vertragsumfang:

Es gelten ausschließlich unsere nachstehenden Geschäftsbedingungen. Änderungen müssen schriftlich vereinbart werden. Stillschweigen des Auftragnehmers zu allfälligen, abweichenden Vertragsänderungswünschen des Mieters gilt in keinem Fall als Zustimmung. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und verpflichten diesen nicht zur Ausführung. 

2. Aufträge, Rücktritt, Wetterrisiko 

Aufträge werden bei Annahme durch den Auftragnehmer für beide Seiten bindend. Sollten Ereignisse oder Umstände eintreten, die die Erfüllung des ursprünglichen Auftrages unzumutbar oder unmöglich machen (z.B. Stau, Erkrankungen, Diebstahl, usw.) steht dem Auftragnehmer das Recht zu vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall ist dem Mieter eine allenfalls geleistete Anzahlung zurückzuerstatten. 

3. Eigentum des Vermieters

Die vom Auftragnehmer ausgeliehenen Mietobjekte dürfen nur für den vorgesehenen Zweck eingesetzt und nicht überlastet werden. Es sind die Gebrauchs- und Sicherheitsbestimmungen zu beachten! Das Anbringen von Schildern, Beschriftungen oder Aufklebern sowie sonstigen Änderungen an den Mietobjekten ist nicht gestattet. Die vom Auftragnehmer beigestellten Mietobjekte stehen im Eigentum des Auftragnehmers. Der Mieter ist daher weder zur Untervermietung, noch Verpfändung oder sonstigen Weitergabe, aus welchem Titel immer (zum Beispiel Verpachtung), berechtigt. 

4. Preise 

4.1 Die Preise sind sofort ohne Abzug zahlbar, falls nicht anders vertraglich vereinbart. Vereinbarte Preise verstehen sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe. Kein Umsatzsteuerausweis aufgrund Anwendung der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG.

4.2 Kommt der Mieter mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, ab Zugang der ersten Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB in Rechnung zu stellen. Dem Auftragnehmer bleibt es vorbehalten, einen höheren Schaden geltend zu machen. Dem Mieter bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. 

4.3 Für jede erforderliche Folgemahnung werden dem Mieter 8,00 € in Rechnung gestellt. 

4.4 Kommt der Mieter mit der Zahlung in Verzug, kann der Auftragnehmer unbeschadet der Rechte aus Ziff. 4.2 schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen, verbunden mit der Erklärung, dass nach Ablauf der Frist die Erfüllung des Vertrages abgelehnt wird. Dem Mieter bleibt die Möglichkeit erhalten, den Eintritt eines geringeren Schadens nachzuweisen. Dem Auftragnehmer bleibt die Möglichkeit vorbehalten, einen höheren Schaden geltend zu machen. 

5. Mitwirkungspflicht/Obliegenheiten 

5.1 Bei Sturm- und Unwettergefahr (ab Windstärke 5) hat der Mieter oder einer seiner Erfüllungsgehilfen zur Verfügung gestellte Gegenstände sofort abzubauen und ordnungsgemäß zu sichern. 

5.2 Zur Verfügung gestellte Gegenstände sind entsprechend den jeweiligen Witterungsverhältnissen zu sichern. 

5.3 Bei Vermietung von Kinderattraktionen etc. übernimmt der Mieter die allgemeine Verkehrssicherungspflicht und hat für eine ständige Beaufsichtigung zu sorgen, es sei denn, der Auftragnehmer übernimmt durch gesonderte Vereinbarung die Beaufsichtigung während der Veranstaltungszeit. 

5.4 Der Mieter hat den Mietgegenstand so lange zu bewachen und in Obhut zu behalten, bis die körperliche Übernahme des Mietgegenstandes an den Auftragnehmer oder einen seiner Beauftragten erfolgt ist. 

6. Lieferung / Lieferverzug

Liefertermine sind angemessen zu verlängern, wenn der Auftragnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der rechtzeitigen Lieferung gehindert ist. Nicht zu vertreten sind insbesondere • unvorhersehbare Witterungseinflüsse (Sturm, Regen etc.) • nicht vorhersehbare bzw. unvermeidbare Streiks etc. Im Falle der Vereinbarung eines Fixtermins ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Lieferung aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, gänzlich unmöglich wird. Schadensersatzansprüche stehen dem Mieter in diesen Fällen nicht zu. 

7. Leistungsänderung

Der Auftragnehmer behält sich vor, Änderungen der in Auftrag gegebenen Leistungen vorzunehmen, wenn die Interessen des Mieters nicht wesentlich und die für diese vertraglich versprochenen Leistungen hierdurch nicht beeinträchtigt und die Änderung für die vertraglich fixierten Leistungen daher zumutbar sind. 

8. Stromanschluss

Für den Betrieb der Mietobjekte stellt der Mieter jeweils mindestens einen Stromanschluss mit 220V zur Verfügung, die mit 16A abgesichert sind und ausschließlich die Mietobjekte mit Strom versorgen. Die Entfernung vom Stromanschluss zum Mietobjekt darf 25 Meter nicht überschreiten, ansonsten sorgt der Mieter für entsprechend geeignetes Verlängerungskabel. Die Stromkosten gehen zu Lasten des Mieters.

9. Montage

Der Mieter übernimmt die Einholung sämtlicher zivilrechtlich notwendiger Bewilligungen (Einholung der Zustimmung von Grundeigentümern oder sonstigen Berechtigten) und/oder allfällig notwendiger Genehmigungen nach öffentlichen Recht (zum Beispiel nach der StVO) auf eigene Kosten. Diese Genehmigungen sind dem Vermieter unaufgefordert rechtzeitig vorzulegen. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter für sämtliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Verletzung dieser übernommenen Pflichten an den Vermieter gestellt werden, auf erste Anforderung unter Verzicht auf jegliche Einwendung Schad- und klaglos zu halten.

10. Steuern und Gebühren

Der Mieter übernimmt die Bezahlung sämtlicher Steuern und Gebühren im Zusammenhang mit der Aufstellung bzw. der weiteren Nutzung der gemieteten Objekte. Dies gilt insbesondere für Nutzungsgebühren für öffentlichen Grund, gleich in welcher Form. Der Mieter verpflichtet sich, bei Verletzung dieser Vertragsbestimmung, dem Vermieter gegenüber Ansprüchen, Dritter auf erste Anforderung Schad- und klaglos zu halten. 

11. Betreuung der Mietobjekte

11.1 Der Mieter verpflichtet sich die Mietobjekte durch geeignete, erwachsene Personen ständig zu beaufsichtigen. Die mit der Aufsicht betrauten Personen sind vom Mieter mit den Gebrauchs- und Sicherheitshinweisen vertraut zu machen. 

11.2 Gerne übernimmt schneider-funworld die Beaufsichtigung der Mietobjekte. Die Preise für die Betreuung gelten für 1 Mietobjekt.

12. Gewährleistung 

12.1 Der Auftragnehmer hat dafür Einzustehen, dass die vertraglichen Leistungen erbracht werden und die zugesicherten Eigenschaften besitzen. 

12.2 Treten Mängel auf, hat der Mieter dem Auftragnehmer die Möglichkeit einzuräumen, nachzubessern. 

12.3 Schlägt eine Nachbesserung fehl, kann der Mieter die vereinbarte Vergütung angemessen mindern. 

12.4 Offensichtliche Fehler hat der Mieter unverzüglich anzuzeigen. Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht nach, erlischt insofern sein Gewährleistungsrecht. 

12.5 Ist der Mieter Vollkaufmann, hat er gelieferte Gegenstände unverzüglich zu untersuchen und Mängel unverzüglich anzuzeigen. §§ 377, 378 HGB gelten entsprechen. 

13. Haftung 

13.1 Der Mieter haftet während des Mietzeitraums für alle Schäden, die aus der Benutzung des Mietobjekts resultieren. Bei Verlust oder Beschädigung des Mietobjekts ist der Mieter verantwortlich. Dies gilt auch für Schäden, die durch Dritte oder höhere Gewalt verursacht werden, wie Schäden durch Brand, Sturm, Unwetter, Hagel, Wasser, Einbruch, Diebstahl, Vandalismus und Terrorismus. Wenn der Schaden noch repariert werden kann und die Kosten dafür nicht höher sind als der Wiederbeschaffungswert des Artikels, muss der Mieter die Reparaturkosten ersetzen. In allen anderen Fällen wird der Wiederbeschaffungswert dem Mieter in Rechnung gestellt. Der Mieter haftet uns gegenüber für Ansprüche Dritter, die diese wegen Schäden, die aus der Benutzung des Mietobjekts resultieren, gegen uns geltend machen können.
Der Auftragnehmer haftet niemals für direkte oder indirekte Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung des Mietobjekts durch unsere Arbeitnehmer, durch von unserer Seite aus eingeschaltete Dritte, durch Fehler und/oder Mängel jedweder Art am Mietobjekt oder durch andere uns zuzuschreibende Ursachen entstanden sind, es sei denn, der Schaden wurde durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits verursacht; in diesem letzteren Falle bleibt unsere Haftung auf einen Betrag gleich dem vereinbarten Mietpreis beschränkt. Verletzungsschäden, Betriebsschäden und/oder Schäden auf Grund entgangenen Gewinns sind von unserer Haftung vollständig ausgeschlossen. Beim vereinbarten Transport des Mietobjekts durch den Auftragnehmer steht der Mieter dafür ein, dass der Auftragnehmer einen Zugangsweg nutzen kann, der für eine Transporter mit 3,5 Tonnen geeignet ist. Schaden am Gelände und/oder an den Gebäuden geht zu Lasten des Mieters.

13.2 Eine Haftung für Schäden, die evtl. durch das Einbringen von Erdnägel bzw. Dübeln In den Untergrund entstehen, übernimmt der Auftragnehmer auch gegenüber Dritten nicht.

13.3 Der Mieter haftet während der Mietzeit und bei Mietüberschreitung für Verluste (Abhandenkommen) der Mietgegenstände sowie für alle Beschädigungen, die durch vertragswidrigen und sonstigen unsachgemäßen Gebrauch entstehen. Er haftet hierbei für seine Angestellten und Beauftragte sowie sonstige Dritte. 

14. Versicherung

Das Mietobjekt ist nicht versichert. Die Haftung geht auf den Mieter über, sobald dieser das Mietobjekt in Empfang nimmt. Der Auftragnehmer empfiehlt daher, das Mietobjekt für die Dauer des Ereignisses einschließlich der Dauer des Auf- und Abbaus zu versichern.

15. Verfügbarkeit

Die durch den Auftragnehmer nicht rechtzeitig erfolgende Zurverfügungstellung des Mietobjekts bzw. die nicht rechtzeitig erfolgende Abholung durch den Auftragnehmer oder die sonstige nicht rechtzeitige Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber dem Mieter, kann dem Auftragnehmer nicht angelastet werden, wenn dies die Folge höherer Gewalt ist, wozu in jedem Falle zählen: schlechtes Wetter, Brand, Explosion oder Ausströmung gefährlicher Stoffe und/oder Gase oder diesbezügliche Gefahr, Versäumnisse des Mieters oder Dritter wie etwa von Zulieferern oder Transporteuren, Krankheit von nicht einfach zu ersetzendem Personal, Besatzung oder Blockade oder behördliche Maßnahmen und Terrorismus. Außer, wenn die Erfüllung als dauerhaft unmöglich zu betrachten ist, ist die Auflösung des Mietvertrags durch den Mieter wegen nicht rechtzeitiger Zurverfügungstellung des Mietobjekts erst möglich, nachdem der Mieter dem Auftragnehmer, unter Berücksichtigung aller Umstände, schriftlich eine angemessene nähere Frist zur Erfüllung gesetzt hat und auch innerhalb dieser näheren Frist keine Erfüllung stattgefunden hat.

Wenn der Mieter bei Erhalt des Mietobjekts ein Versäumnis oder eine Beschädigung feststellt, wodurch das Mietobjekt nicht benutzt werden kann, hat er das Recht auf Nachbesserung. Das Mietobjekt darf durch den Mieter ausschließlich entsprechend der Bestimmung und für das vereinbarte Projekt benutzt werden; es darf deshalb ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht Dritten zur Benutzung überlassen werden. Wenn wir dem Mieter die schriftliche Zustimmung erteilen, das Mietobjekt Dritten zur Benutzung zu überlassen, bleibt der Mieter unverändert verpflichtet, alle seine Verpflichtungen, die aus unseren Vermietungs- und Zahlungsbedingungen resultieren, zu erfüllen.

16. Informationspflicht des Mieters

Der Mieter muss den Auftragnehmer unverzüglich informieren, wenn:
• das Mietobjekt bei der Anlieferung nicht vollständig ist
(max. 2 Stunden nach der Warenübergabe),
• das Mietobjekt beschädigt ist (max. 2 Stunden nach der Warenübergabe),
• das Mietobjekt gestohlen wurde oder auf andere Weise verloren gegangen ist.

17. Annullierung

Die Annullierung eines Auftrags ist bis spätestens 6 Monate vor Beginn des Ereignisses möglich. Der Auftrag muss dann schriftlich annulliert werden. Die bis dahin entstandenen Kosten werden jedoch in Rechnung gestellt. Bei einer Annullierung zu einem späteren Zeitpunkt wird der vollständige Mietpreis berechnet, außer wenn die Güter noch vermietet werden können. In diesem Falle werden nur 25% des ursprünglichen Betrags in Rechnung gestellt.

18. Datenschutz

Nach §144 der Abgabenordnung werden alle getätigten Umsätze mit unseren Kunden aufgezeichnet.

Wir weisen darauf , dass Ihre personenbezogenen Daten, um einen ordnungsgemäßen Geschäftsablauf zu gewährleisten, per EDV verarbeitet werden. Nach § 26 des BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) sind wir verpflichtet, Sie von der ersten Speicherung bzw. Übermittlung in Kenntnis zu setzen. Wir tun dies auf diesem Wege, so dass weitere Benachrichtigungen nicht mehr erfolgen.

19. Urheberrecht

Der Auftragnehmer behält sich jederzeit das Recht vor, an Orten, an denen Mietmaterial des Auftragnehmers steht, zu Marketingzwecken des Auftragnehmer Fotoproduktionen, Videoaufnahmen usw. zu machen.

20. Abbildungen / Fotos

Abbildungen und Fotos in Katalogen, Broschüren und Mailings, sowie in Internetseiten und Multimedia- Präsentationen auf CD und DVD können von der Wirklichkeit abweichen.

21. Streitigkeiten

Erfüllungsort und Ort des Gerichtsstandes ist für Vollkaufleute Versmold. Für eventuelle Fragen stehen wir Ihnen gerne immer zur Verfügung.

22. Stornierung des Vertrages: 

der Vertrag kann, bei Regen und/oder Sturm ab Windstärke 5, bis zwei Tage vor Veranstaltung kostenlos storniert werden. Außnahmen sind hier die JBL Partyboxen und Slusheis-Maschinen. Diese Leistungen können nicht Aufgrund von Schlechtwetter abgesagt werden.

  • Stornierung 30 Tage vor ihrem Event, es wird eine Gebühr des gemieteten Eventbedarfs von 30% fällig.
  • Stornierung 21 Tage vor ihrem Event es wird eine Gebühr des gemieteten Eventbedarfs von 40% fällig. 
  • Stornierung 14 Tage vor ihrem Event es wird eine Gebühr des gemieteten Eventbedarfs von 50% fällig.
  • Stornierung 7 Tage vor ihrem Event es wird eine Gebühr des gemieteten Eventbedarfs von 70% fällig
  • Stornierung 1 Tag vor ihrem Event es wird eine Gebühr des gemieteten Eventbedarfs von 100% fällig.
  • Sollten die Hüpfburgen nicht storniert oder abgeholt werden stellen wir dafür die volle Summe in Rechnung.
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